Geländerhöhe Absturzsicherung
Zusammenfassung
Prüfergebnis: 80 %Die erforderliche Höhe der Absturzsicherung beträgt 1,00 m, gemessen ab der Standfläche.
Bei 9 m Absturzhöhe liegt der Fall im mittleren Band der Richtlinie: über der Schwelle von 60 cm, ab der überhaupt gesichert werden muss, und unter 12 m, ab denen 1,10 m verlangt sind. Die 1,00 m sind damit kein Richtwert, sondern das Mindestmaß — unterschritten werden darf es nur in den ausdrücklich genannten Sonderfällen.
Für die Ausführung heißt das zweierlei: Das Maß wird ab der Standfläche genommen, nicht ab Rohfußboden, und ein späterer Aufbau (Estrich, Terrassenbelag, Kiesschüttung) verringert die wirksame Höhe. Wer knapp plant, unterschreitet nach der ersten Sanierung.
- Zu sichern ist ab 60 cm Fallhöhe, wenn eine hohe Absturzgefahr besteht — jedenfalls aber ab 1,00 m (Pkt. 4.1.1).
- Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 1,00 m zu betragen, ab mehr als 12 m Absturzhöhe 1,10 m (Pkt. 4.2.1).
- 9 m liegen unter dieser Schwelle: Es bleibt bei 1,00 m.
- Gemessen wird von der Standfläche aus.
- Abweichende Höhen
- Bei Wohnungstreppen genügen 90 cm.
- Bei Brüstungen mit mindestens 20 cm oberer Tiefe darf um die halbe Brüstungstiefe abgemindert werden, nicht unter 85 cm.
- Im Bauzustand gilt anderes Recht
- Solange gebaut wird, greift die Bauarbeiterschutzverordnung: Absturzgefahr besteht dort ab 1,00 m an Wandöffnungen und Stiegen, ab 2,00 m an sonstigen Arbeitsplätzen (§ 7 BauV).
- Die 1,00 m der Richtlinie gelten für das fertige Gebäude — beide Schwellen stehen nebeneinander, nicht gegeneinander.
- Die Ausführung entscheidet mit
- Zwischen 15 cm und 60 cm über der Standfläche sind horizontale oder schräge Elemente nur zulässig, wenn das Hochklettern erschwert wird (Pkt. 4.2.3).
- Öffnungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein (Pkt. 4.2.4).